1. Mieterhöhung
nach Mietspiegel
1. Vergleichsmietensystem
Bei der Vermietung freifinanzierten
Wohnraums lässt das Gesetz die Erhöhung der monatlichen Miete
bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete zu. Sie kann vom Vermieter
nachgewiesen werden durch
-
einen einfachen oder einen
qualifizierten Mietspiegel
-
eine Mietdatenbank,
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ein Sachverständigengutachten
und durch
-
den Bezug auf das Mietniveau
von drei Vergleichswohnungen
a) Mietspiegel
Ein Mietspiegel ist eine
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von
der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (einfacher Mietspiegel).
Zusätzlich zum einfachen
Mietspiegel ist mit der Mietrechtsreform ein qualifizierter Mietspiegel
als Begründungsmittel einer Mieterhöhung eingeführt worden.
Dabei handelt es sich um einen Mietspiegel, der "nach anerkannten wissenschaflichen
Grundsätzen" erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern
der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist.
Beide Mietspiegelarten
können nebeneinander bestehen. Rein tatsächlich ist aber in diesem
Fällen der qualifizierte Mietspiegel vorrangig. Denn der Vermieter
muss auf seine Aussagen innerhalb seines Mieterhöhungsverlangens auch
dann hinweisen, wenn er seine Mieterhöhung nur mit dem einfachen Miespiegel
begründet.
b) Mietdatenbank
Die Mietdatenbank zeigt
eine Sammlung von Mieten, die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
fortlaufend von der Gemeinde oder von den Organisationen der Vermieter
und Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird. Außerdem müssen
Auskünfte abrufbar sein, die für die einzelnen Wohnungeneinen
Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
c) Andere Begründungsmittel
Der Vermieter kann in
seiner Mieterhöhung die begehrte Mieterhöhung auch durch ein
Sachverständigengutachten oder durch Angabe von drei Vergleichswohnungen
einschließlich der dort gezahlten Mieten begründen.
d) Kappungsgrenze
Die Möglichkeit
der Mieterhöhung ist druch die Kappungsgrenze als Kontrollwert begrenzt.
Die Kappungsgrenze begrägt 20% der von drei Jahren vertraglich geschuldeten
Miete. Ist diser Wert geringer als die ortsübliche Vergleichsmiete,
so können Sie als Vermeter nur bis zur Kappungsgrenze Ihre Miete erhöhen.
Liegt die Kappungsgrenze über dem Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete,
so ist eine Mieterhöhung maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
zulässig.
2. Das Erhöhrungsverlangen
Das Mieterhöhungsverlangen
kann schriftlich, aber auch in Textform abgegeben werden. Im Gegensatz
zur eigenhändigen Unterschrift bei der Schriftform erfordert die Textform
nur, dass das Ende der Erklärung durch Nachbildung einer Namensunterschrift
oder anders erkennbar ist. Wird die Erklärung als elektronische Datei
übermittelt, so muss sie zur Wahrung der Textform auch nicht elektronisch
signiert werden.
3. Anlagen
Der einschlägige
Mietspiegel oder ein Auszug daraus braucht Ihrem Mieterhöhungsverlange
nicht beigefügt zu werden, wenn er allgemein zugänglich ist.
Die Beilage ist aber zu empfehlen, wenn der Mietspiegel nihct allgemein
zugänglich ist oder anzunehmen ist, dass seine inhaltliche Kenntnis
streitverhütend wirkt.
Sachverständigengutachten
müssen Sie beifügen. Eine einfache Kopie reicht aus. Ebenso muss
die Auflistung der Vergleichswohnungen mit überreicht werden. Mietberechnungen
einschließlich Berechnungen der Kappungsgrenze sollten beigefügt
werden, damit die Mieterhöhung im Ergebnis nachvollziehbar wird und
isch ihre Akzeptanz beim Mieter erhöht. Dies gilt auch für die
Aufstellung der Betriebskosten, die in dem Fall beigefügt werden muss,
dass eine Bruttokaltmiete unter Bezugnahme auf einen Nettomietspiegel erhöht
werden soll.
4. Fristen
Geht dem Mieter Ihr Erhöhungsverlangen
zu, so muss er zustimmen. Ob er zustimmt, kann er sich zwei Monate lang
überlegen. Stimmt er zu, so schuldet er die erhöhte Miete ab
dem dritten Kalendermonat seit Zugang Ihres Erhöhungsschreibens. Stimmt
er nicht zu, so können Sie binnen drei weiterer Monate Ihren Mieter
auf Zustimmung der Mieterhöhung verklagen. Bei der Klagefrist handelt
es sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass die Klage nach Ablauf
der Frist nicht mehr zulässig ist.
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2. Mietpreise
Die Mietpreise, die nicht
zur Begründung einer Mietpreiserhöhung herangezogen werden können,
finden Sie im Internet unter:
http://www.schaumburg.de/wohnen/
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